Aufpflasterungen
Erstellt am: 04.05.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Aufpflasterungen sind Gestaltungselemente zur Verkehrsberuhigung und kommen auf der Strecke in Form von Teil- bzw. Plateauaufpflasterungen (siehe Abbildung 1) und in Knotenpunktbereichen als Aufpflasterung im gesamten Knoteninnenbereich, als Plateauaufpflasterung im Knoteninnenbereich oder in den Zufahrten zum Einsatz (siehe Abbildung 2) [FGSV94; SCHNA11; VDAV90]. Entsprechend der Verkehrssicherungspflicht sind die Höhen der Aufpflasterungen (Teilaufpflasterung: 0,1 m; Plateauaufpflasterung: 0,07 m) auf ein Maximalmaß festgesetzt.


1. Teilaufpflasterungen
Teilaufpflasterungen bestehen aus einer ganz oder annähernd auf die Gehwege angehobenen Fläche und zwei Rampen, deren Länge sich nach der Höhe des Bordes und der Rampenneigung richtet (siehe Abbildung 3) [Natz11]. Fahrdynamisch wirksame Teilaufpflasterungen sollten Rampenneigungen von 1:10 bis 1:7 aufweisen und eine Mindestlänge von 5,00 m haben. Zur Mindestlänge der Teilaufpflasterung ist anzumerken, dass sie größer als der Achsabstand der regelmäßig verkehrenden Fahrzeuge sein sollte [RASt06].
Teilaufpflasterungen vermindern den Höhenunterschied zwischen Gehweg und Fahrbahn und erleichtern damit Radfahrenden und zu Fuß Gehenden das Überqueren der Fahrbahn [RASt06]. Die Borsteinlage sollte allerdings auch noch für sehbehinderte Personen tastbar sein.

Die Anhebung des Fahrbahnniveaus durch Teilaufpflasterungen soll den Kraftfahrer optisch und fahrdynamisch dazu veranlassen, seine Geschwindigkeit zu verringern. Weiterhin kann die Überquerbarkeit von Fahrbahnen für zu Fuß Gehende und Radfahrende erleichtert werden [Stei05; RASt06]. Dies führt zu einer Verkehrsberuhigung in dem Betreffenden Abschnitt, wenn in regelmäßigen Abständen (Allerdings sollte die Zweckmäßigkeit einer Teilaufpflasterung sehr sorgfältig geprüft werden, da schalltechnische Nachteile auftreten können [Stei05]. Die durch Teilaufpflasterungen hervorgerufene unstetige Fahrweise ruft in den meisten Fällen eine erhöhte Abgas- und Lärmbelastung hervor. Größere Rampenneigungen und Steigungsstrecken können diesen negativen Effekt noch verstärken [RASt06].
Teilaufpflasterungen sind in Knotenpunktsbereichen, Versätzen und an Übergangsbereichen zu höheren Straßen anwendbar. In Verbindung mit Belagwechseln können sie den Übergangsbereich vom Hauptverkehrsstraßennetz von Tempo-30-Zonen wirkungsvoll verdeutlichen. Bewährt haben sich Teilaufpflasterungen auch in Einmündungsbereichen von Erschließungsstraßen in Hauptverkehrsstraßen, womit der Beginn der Tempo-30-Zone gut verdeutlicht wird [Stei05]. Das Einbiegen in Nebenstraßen wird so wirksam entschleunigt, zu Fuß Gehende und Radfahrende können die Nebenstraße im Zuge der Hauptstraße sicher queren.
Außerdem bieten sich Teilaufpflasterungen in Hauptrichtung der Wege von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden an, z. B. können diese vor öffentlichen Gebäuden und größeren Geschäften sowie an Wegeeinmündungen angeordnet werden [Stei05]. Bei Straßen mit Linienbusverkehr und regelmäßig zu erwartendem Rettungswagen (z. B. im Bereich von Krankenhäusern und Altenheimen) kommen Aufpflasterungen in der Regel nicht zur Anwendung [FGSV94].
2. Plateauaufpflasterungen
Plateauaufpflasterungen auf Strecken bzw. in Knotenpunktzufahrten werden so ausgebildet, dass Zweiradfahrende an ihnen vorbei fahren können. Sie sind flacher als Teilaufpflasterungen, haben allerdings steilere Rampen. Plateauaufpflasterungen sollten in der Regel sowohl auf Strecken als auch in den Knotenpunktzufahrten 3,00 bis 5,00 m lang sein. An Kreuzungen sind Plateauaufpflasterungen in allen Zufahrten anzuordnen, an Einmündungen kann in der einmündenden Straße darauf verzichtet werden. Oft ist es ausreichend, eine Plateauaufpflasterung in der durchgehenden Straße vor der von rechts einmündenen Straße anzuordnen [VDAV90].