Politische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Carsharing
Erstellt am: 18.03.2004 | Stand des Wissens: 18.02.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Die Förderung von gemeinschaftlicher Autonutzung als Beitrag zu einem ökologischen Transformationsprozess im Verkehr erfährt inzwischen auch durch verschiedene politische Maßnahmen Unterstützung. Folgende Maßnahmen beschleunigen die Umstellung der Pkw-Mobilität auf das Carsharing:
- Förderung eines flächendeckenden Ausbaus der Carsharing-Infrastruktur,
- Beseitigung regulativer Hindernisse für die Carsharing-Förderung,
- Schaffung besserer Rahmenbedingungen für das E-Carsharing,
- digitale Vernetzung von Carsharing, des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und anderer Sharing-Angebote,
- Vorrang für das Sharing beim autonomen Fahren sowie
- Sharing als neues Leitbild für den motorisierten Individualverkehr [BuCa21a, S. 4].
Wesentlicher Kritikpunkt in den vergangenen Jahren war die Unzulässigkeit in der Straßenverkehrsordnung (StVO), Stellplätze im Straßenraum auszuweisen. Weitere Änderungsvorschläge betrafen die steuerliche Behandlung von Carsharing-Organisationen (CSO) sowie die Grundsätze der Verkehrs- und Siedlungspolitik [BAST04b, S. 21]. Mit dem neuen Carsharing-Gesetz [CsgG], welches seit dem 1.September 2017 in Kraft getreten ist, können Städte und Kommunen Stellplätze den Carsharing-Fahrzeugen im öffentlichen Raum zuweisen. Das Gesetz gewährt somit Sonderrechte beim Parken, wie reservierte Parkplätze und eine Befreiung von Parkgebühren, sowie verkehrs- und umweltpolitische Vorgaben für das Carsharing [Bund17b; bcs17h; Bmvi17u; IZT17]. Vor allem das stationsbasierte Carsharing soll durch das neue Carsharing-Gesetz flächendeckend gefördert werden [BuCa21d]. Auch die Flotten mit Elektro- und Hybridfahrzeugen können im Straßenverkehr somit privilegiert werden [Bund17b].
Die StVO-Novelle enthält drei Varianten eines Carsharing-Schildes (als Zusatzzeichen), mit denen Kommunen ab sofort Carsharing-Stellplätze anbieterspezifisch, nicht anbieterspezifisch beziehungsweise auch in Halteverbotszonen ausweisen. Eine weitere Novellierung der StVO sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO sollen in naher Zukunft in Kraft treten [BuCa21d].
Als Voraussetzung für die Akzeptanz von Carsharing sind Stationen in Wohnquartieren und an Haltestellen des ÖPNV [Pesc96; bcs07], aber vor allem in Bereichen mit erheblichem Parkdruck, einzurichten. Ein bedeutender Faktor für die Attraktivität von Carsharing ist zudem, dass reservierte Stellplätze die Parkplatzsuche obsolet machen und Nutzer die Fahrzeuge immer am gleichen Standort finden. Damit könnte ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Nutzung von Privat-Pkw ohne eigenen Stellplatz in Städten geschaffen werden.
Dieser individuelle Nutzen wird maßgeblich um den gesellschaftlichen Nutzen ergänzt, dass insgesamt weniger Fahrzeuge im Straßenraum vorhanden sind [bcs16d; Pesc96]. Bei Einhaltung von bestimmten ökologischen Kriterien in der Fahrzeugflotte können Carsharing-Anbieter das Umweltzeichen Blauer Engel beantragen. [IZT17].
Zahlreiche Kooperationsprojekte mit Verkehrsbetrieben, Unternehmen und Kommunen sind ein Indiz für die Vorteilhaftigkeit von Carsharing auch außerhalb der Betreiberorganisationen und Nutzer. Zu nennen sei der Einstieg der Deutschen Bahn in den Carsharing-Markt mit ihrem Carsharing-Angebot "Flinkster", außerdem sind Automobilbauer wie Daimler und die BMW Group im Carsharing-Geschäft tätig. Die Vernetzung des Bundesverbandes Carsharing mit dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sowie wissenschaftliche Forschungsprojekte zu dem Thema spiegeln die Dimension von Carsharing in Deutschland ebenso wider.
Als Voraussetzung für die Akzeptanz von Carsharing sind Stationen in Wohnquartieren und an Haltestellen des ÖPNV [Pesc96; bcs07], aber vor allem in Bereichen mit erheblichem Parkdruck, einzurichten. Ein bedeutender Faktor für die Attraktivität von Carsharing ist zudem, dass reservierte Stellplätze die Parkplatzsuche obsolet machen und Nutzer die Fahrzeuge immer am gleichen Standort finden. Damit könnte ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Nutzung von Privat-Pkw ohne eigenen Stellplatz in Städten geschaffen werden.
Dieser individuelle Nutzen wird maßgeblich um den gesellschaftlichen Nutzen ergänzt, dass insgesamt weniger Fahrzeuge im Straßenraum vorhanden sind [bcs16d; Pesc96]. Bei Einhaltung von bestimmten ökologischen Kriterien in der Fahrzeugflotte können Carsharing-Anbieter das Umweltzeichen Blauer Engel beantragen. [IZT17].
Zahlreiche Kooperationsprojekte mit Verkehrsbetrieben, Unternehmen und Kommunen sind ein Indiz für die Vorteilhaftigkeit von Carsharing auch außerhalb der Betreiberorganisationen und Nutzer. Zu nennen sei der Einstieg der Deutschen Bahn in den Carsharing-Markt mit ihrem Carsharing-Angebot "Flinkster", außerdem sind Automobilbauer wie Daimler und die BMW Group im Carsharing-Geschäft tätig. Die Vernetzung des Bundesverbandes Carsharing mit dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sowie wissenschaftliche Forschungsprojekte zu dem Thema spiegeln die Dimension von Carsharing in Deutschland ebenso wider.
Laut dem Bundesverband CarSharing e.V. kann die Politik Carsharing weiterhin wie folgt unterstützen:
- Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Landesbauordnung mit Möglichkeit zur Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Raum,
- Senkung der Umsatzsteuer für Carsharing-Anbieter auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz (bei sieben Prozent),
- Umstellung der Kfz-Steuer auf Basis von Verbrauchs- und Emissionswerten,
- Minderung der Kfz-Steuer für Carsharing-Autos, welche mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 100 Car-Sharing (Blauer Engel) bescheinigt wurden,
- Übernahme des Carsharings in lokale sowie regionale Nahverkehrspläne,
- Kostenreduktion in der Verwaltung: Vor Anschaffung eigener Dienstfahrzeuge sich bei Carsharing-Anbietern wegen Fahrzeugmanagement erkunden; soll zur Kostenreduktion und Förderung von Synergieeffekten mit Carsharing führen, und
- Einrichtung von verkehrlichen Pilotregionen für die besondere Förderung des Carsharing-Konzeptes sowie Erprobung geänderter politischer und rechtlicher Rahmenbedingungen [bcs16d]; [DeBu16b].