OVG 1 B 16.17 - Urteil vom 20.11.2019
Erstellt am: 21.08.2024
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Erscheinungsjahr / -datum: | 2019/11/22 | |
Herausgeber: | OVG Berlin-Brandenburg | |
Zitiert als: | [OVGBB19] | |
Art der Veröffentlichung: | Internet-Quelle | |
Sprache: | deutsch | |
Internet-Quelle: | OVG 1 B 16.17 - Urteil vom 20.11.2019 (20.01.2025) | |
Sonstige Informationen: | 1. Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung über die zulässigen Verkehrszeichen einschließlich der im amtlichen Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten sind grundsätzlich abschließend, § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO, Anlage 1 - 4 zur StVO, VzKat (sog. straßenverkehrsrechtlicher Ausschließlichkeitsgrundsatz). Lediglich Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 und 3 StVO) können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eingeführt werden. 2. Das im amtlichen Verkehrszeichenkatalog nicht vorgesehene Verkehrsschild "Tempo 10-Zone" ist kein zulässiges Verkehrszeichen. 3. Für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches mit einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 30 km/h (§ 45 Abs. 1d StVO) sieht der amtliche Verkehrszeichenkatalog i.d.F.v. 22. Mai 2017 nur eine "Tempo 20-Zone" vor. |
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