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OVG 1 B 16.17 - Urteil vom 20.11.2019

Erstellt am: 21.08.2024
Erscheinungsjahr / -datum:   2019/11/22
Herausgeber:   OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019 - OVG 1 B 16.17
Zitiert als:   [OVGBB19]
Art der Veröffentlichung:   Internet-Quelle
Sprache:   deutsch
Internet-Quelle:   OVG 1 B 16.17 - Urteil vom 20.11.2019 (21.08.2024)
Sonstige Informationen:  
1. Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung über die zulässigen Verkehrszeichen einschließlich der im amtlichen Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten sind grundsätzlich abschließend, § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO, Anlage 1 - 4 zur StVO, VzKat (sog. straßenverkehrsrechtlicher Ausschließlichkeitsgrundsatz).

Lediglich Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 und 3 StVO) können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eingeführt werden.

2. Das im amtlichen Verkehrszeichenkatalog nicht vorgesehene Verkehrsschild "Tempo 10-Zone" ist kein zulässiges Verkehrszeichen.

3. Für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches mit einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 30 km/h (§ 45 Abs. 1d StVO) sieht der amtliche Verkehrszeichenkatalog i.d.F.v. 22. Mai 2017 nur eine "Tempo 20-Zone" vor.

Glossar

  • StVODie Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Zitiert in Synthesebericht

 

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?583050

Gedruckt am Samstag, 21. September 2024 12:42:18