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Eignung der Finanzierungsquellen hinsichtlich der Transaktionskosten

Erstellt am: 20.08.2024 | Stand des Wissens: 22.08.2024
Synthesebericht gehört zu:

Die Transaktions- beziehungsweise Umsetzungskosten sind für Verkehrssteuern gegenüber anderen Steuerarten vergleichsweise gering. Während im Falle der Kfz-Steuern Zoll- und Finanzämter mit Prüfungs- und Genehmigungsaufgaben (etwa für Befreiungen) betraut sind, ist im Falle der Energiebesteuerung die Erfassung weitgehend digitalisiert. Die geringen Transaktionskosten der Energiebesteuerung sind historisch ein wichtiges Motiv gewesen, diese Steuerart zur Deckung eines erhöhten Finanzbedarfs zu erhöhen. So lag die Mineralölsteuer im Jahr 1990 auf Benzin und Dieselkraftstoff bei umgerechnet 30,38 beziehungsweise 22,93 Euro-Cent pro Liter und 2023 bei 65,45 beziehungsweise 47,04 Euro-Cent pro Liter (ohne CO2-Steuer). Die Erhöhungen der Energiesteuer und die Einführung der CO2-Steuer haben die Erhebungskosten nicht relevant erhöht.

Dagegen sind die Transaktionskosten von Gebührenlösungen in der Regel erheblich. Am geringsten fallen sie bei Vignetten-Lösungen aus, die aber wegen ihrer geringen Lenkungswirkung und des fehlenden Verursachungsbezuges zu den Kosten laut EU-Richtlinie [(EU) 2022/362] durch fahrleistungsabhängige Gebühren ersetzt werden sollen. Am höchsten sind die Anforderungen an die Erfassung von zeit-, raum- und verkehrszustandsbezogenen Differenzierungen bei Grenzkosten-Anlastungen. Obwohl das deutsche System Toll Collect solche Differenzierungen ausschließt, verbleibt ein hoher Aufwand für die Fahrleistungserfassung und -abrechnung für die verschiedenen Lkw-Kategorien sowie die umfangreiche Differenzierung nach Infrastruktur-, Umwelt- und Klimakosten.
Ansprechperson
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Einnahmequellen für die Fernstraßenfinanzierung (Stand des Wissens: 15.06.2015)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?345836
Rechtsvorschriften
[(EU) 2022/362] EU-Richtlinie 2022/362 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520
Glossar
Lkw Lastkraftwagen (Lkw) sind Kraftfahrzeuge, die laut Richtlinie 1997/27/EG überwiegend oder sogar ausschließlich für die Beförderung von Gütern und Waren bestimmt sind. Oftmals handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 Tonnen. In Einzelfällen kann die zulässige Gesamtmasse diese Werte jedoch auch unter- beziehungsweise überschreiten, sofern das Kriterium der Güterbeförderung gegeben ist. Lastkraftwagen können auch einen Anhänger ziehen.
Grenzkosten
Die Grenzkosten des Faktoreinsatzes bezeichnen die zusätzlichen Kosten, die für den Einsatz jeweils einer zusätzlichen Faktoreinheit entstehen oder anders ausgedrückt: sie bezeichnen die Kosten der jeweils "letzten" Faktoreinheit. Da nur die variablen Kosten sich verändern, gehen auch nur diese in die Grenzkosten ein. Fixe Kosten werden nicht berücksichtigt.
Die Grenzkosten des Faktoreinsatzes entsprechen im allgemeinen, das heißt bei proportionalen variablen Kosten, den variablen Durchschnittskosten. Weist jedoch die Funktion der variablen Kosten einen diskontinuierlichen Verlauf auf, weil beispielsweise ab einer bestimmten Grenze variable Abschreibungen entstehen, dann müssen die variablen Kosten der letzten Faktoreinheit zur Bestimmung der Grenzkosten herangezogen werden.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?582926

Gedruckt am Sonntag, 22. September 2024 08:24:27