Barrierefreiheit als Voraussetzung der Teilhabe
Erstellt am: 19.12.2019 | Stand des Wissens: 13.01.2025
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Neben räumlichen Distanzen können sowohl Barrieren im dreidimensionalen Raum (wie Treppen, Schwellen oder Fahrzeugeinstiege) als auch eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Informationen (zum Beispiel fehlende taktile Orientierungshilfen oder rein visuelle beziehungsweise rein auditive Informationsdarstellungen) die Teilhabe von Menschen beeinträchtigen. [SoAgKo] Ein weiteres Problem besteht darin, dass Fahrkarten zunehmend online verkauft werden, wodurch insbesondere ältere Generationen ohne Zugang zu Smartphones oder digitalen Technologien benachteiligt werden. [mdr23a]
Daher sollen barrierefreie Einrichtungen dadurch gekennzeichnet sein, dass sie "für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind" [BGG002]. Diese Formulierung wurde 2002 mit dem BGG auf Bundesebene festgeschrieben. Sie ist maßgeblich für das allgemeine Verständnis von Barrierefreiheit. Die gesetzliche Regelung ist im Kontext einer alternden Gesellschaft zu betrachten, in der der Anteil von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen vorraussichtlich weiter ansteigen wird. [BMVBS08g].
Für die Planung beschreibt die Norm DIN 18040-3 die Grundlagen für barrierefreies Bauen im öffentlichen Raum. Sie schreibt unter anderem vor, dass der öffentliche Raum "durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar" gestaltet sein muss [RESI15, S. 15]. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine barrierefreie Mobilitätskette "immer nur so gut ist wie ihr schwächstes Glied" [REBS12, S. 29].
Im Kontext der Verkehrsplanung ist die barrierefreie Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) besonders bedeutsam. Sie betrifft alle Menschen, die den ÖPNV nutzen. Die maßgebliche Rechtsnorm für den barrierefreien Ausbau ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Es schreibt den kommunalen Aufgabenträgern vor, den öffentlichen Nahverkehr bis 2022 vollständig barrierefrei zugänglich zu gestalten. [PBefG] Darüber hinaus schreiben die ÖPNV-Gesetze der Länder die besondere Berücksichtigung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen vor, wenn es um den Infrastrukturbau und das Angebot von ÖPNV-Dienstleistungen geht (vergleiche stellvertretend [NNVG95]).
Technisch geschieht die barrierefreie Einrichtung des ÖPNV beispielsweise durch Anpassungen an den Fahrzeugen (Niederflurbusse, niveaugleicher Einstieg im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und durch die Ausstattung von Haltepunkten mit Unterstützungssystemen wie taktilen Leitstreifen und akustischen Hinweisgebern an Fahrzeugen). Besonders im SPNV und an größeren Umsteigeanlagen findet bedarfsorientiert eine Nachrüstung mit Aufzügen statt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Wartung und Instandhaltung solcher Anlagen, um eine möglichst zuverlässige Nutzbarkeit zu gewährleisten.
Aus der oben genannten gesetzlichen Definition heraus richtet sich Barrierefreiheit primär an Menschen mit Behinderungen. Indes nützt die barrierefreie Gestaltung öffentlicher (Verkehrs-) Räume allen Fahrgästen, unabhängig davon, ob sie von individuellen Einschränkungen betroffen sind. [RESI15] Im Rahmen der Leitidee "Design für Alle" [BMVBS08g] kann Barrierefreiheit zu einem öffentlichen Raum beitragen, der möglichst vielen Menschen zugänglich ist und damit zu ihren Teilhabechancen beiträgt.
Die Wissenslandkarte Barrierefreie Mobilität enthält weiterführende Informationen zur barrierefreien Gestaltung von ÖPNV und Straßenräumen sowie im Bereich Tourismus.