Frachtführer
Erstellt am: 29.08.2012 | Stand des Wissens: 09.06.2023
Synthesebericht gehört zu:
Der Frachtführer ist laut Handelsgesetzbuch (HGB) unter anderem nach Paragraf 407 ein selbstständiger Kaufmann beziehungsweise ein gewerblicher Unternehmer, der sich auf der Basis eines Beförderungsvertrags verpflichtet, einen gewerbsmäßigen Gütertransport auf der Straße, der Schiene, zur See oder in der Luft durchzuführen [MuBrFoGu21, S. 121]. Im Seeverkehr wird der Frachtführer als Verfrachter, im Luftverkehr als Carrier bezeichnet [MuBrFoGu21, S. 122].
Der Frachtführer stellt daher das ausführende Glied der Logistikkette dar und ist damit direkt von Verzögerungen und Wartezeiten an der Laderampe betroffen [BAG11, S. 9; BAG16a, S. 21]. Häufig wird die Rolle des Frachtführers von kleineren Unternehmen oder selbstständigen Kraftfahrern übernommen. Diese Akteure haben, verglichen mit den zumeist großen Handels- und Industrieunternehmen, in den meisten Fällen keinen großen Einfluss auf die Logistikkette und die Situation an der Rampe. Der Grund hierfür liegt in dem Machtgefüge zwischen den Verladern und Empfängern (also den Industrie- und Handelsunternehmen) und dem Frachtführer. Den Verladern beziehungsweise Empfängern ist es häufig möglich, die Kosten der Ineffizienzen auf die Spediteure und Frachtführer abzuwälzen, da sie über eine stärkere Verhandlungsposition verfügen. Die Industrie- und Handelsunternehmen haben daher oft nicht das gleiche Interesse, Anpassungen des Rampenmanagements vorzunehmen, da sie die negativen Konsequenzen nicht tragen müssen [BAG11, S. 9].
In diesem Zusammenhang kommt der rechtlichen Gegebenheiten an der Rampe eine zentrale Bedeutung zu: Da im Regelfall ein übergeordneter Spediteur zwischengeschaltet ist und dadurch keine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem ausführenden Frachtführer und dem Verlader beziehungsweise Empfänger besteht [BAG11, S. 11], ist die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage eine wichtige Voraussetzung für die Optimierung des Rampenmanagements. Aktuell bewirkt dieses rechtliche Vakuum gemeinsam mit dem Machtgefüge zwischen Verlader und Frachtführer, dass der Frachtführer mit ungerechtfertigten Anforderungen an der Rampe konfrontiert wird. Aufgrund einer fehlenden rechtlichen Grundlage kann sich der Frachtführer dagegen nur schwer zur Wehr setzen [Semm12]. Außerdem kann es vorkommen, dass Frachtführer Ladungstätigkeiten übernehmen um längere Wartezeiten zu vermeiden. Dies geschieht meist ohne schriftliche Vereinbarung und birgt daher Probleme bezüglich des Versicherungsschutzes der Ware sowie der Person. [BAG16a, S 21-23].
Der Frachtführer stellt daher das ausführende Glied der Logistikkette dar und ist damit direkt von Verzögerungen und Wartezeiten an der Laderampe betroffen [BAG11, S. 9; BAG16a, S. 21]. Häufig wird die Rolle des Frachtführers von kleineren Unternehmen oder selbstständigen Kraftfahrern übernommen. Diese Akteure haben, verglichen mit den zumeist großen Handels- und Industrieunternehmen, in den meisten Fällen keinen großen Einfluss auf die Logistikkette und die Situation an der Rampe. Der Grund hierfür liegt in dem Machtgefüge zwischen den Verladern und Empfängern (also den Industrie- und Handelsunternehmen) und dem Frachtführer. Den Verladern beziehungsweise Empfängern ist es häufig möglich, die Kosten der Ineffizienzen auf die Spediteure und Frachtführer abzuwälzen, da sie über eine stärkere Verhandlungsposition verfügen. Die Industrie- und Handelsunternehmen haben daher oft nicht das gleiche Interesse, Anpassungen des Rampenmanagements vorzunehmen, da sie die negativen Konsequenzen nicht tragen müssen [BAG11, S. 9].
In diesem Zusammenhang kommt der rechtlichen Gegebenheiten an der Rampe eine zentrale Bedeutung zu: Da im Regelfall ein übergeordneter Spediteur zwischengeschaltet ist und dadurch keine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem ausführenden Frachtführer und dem Verlader beziehungsweise Empfänger besteht [BAG11, S. 11], ist die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage eine wichtige Voraussetzung für die Optimierung des Rampenmanagements. Aktuell bewirkt dieses rechtliche Vakuum gemeinsam mit dem Machtgefüge zwischen Verlader und Frachtführer, dass der Frachtführer mit ungerechtfertigten Anforderungen an der Rampe konfrontiert wird. Aufgrund einer fehlenden rechtlichen Grundlage kann sich der Frachtführer dagegen nur schwer zur Wehr setzen [Semm12]. Außerdem kann es vorkommen, dass Frachtführer Ladungstätigkeiten übernehmen um längere Wartezeiten zu vermeiden. Dies geschieht meist ohne schriftliche Vereinbarung und birgt daher Probleme bezüglich des Versicherungsschutzes der Ware sowie der Person. [BAG16a, S 21-23].