Speditionen
Erstellt am: 29.08.2012 | Stand des Wissens: 09.06.2023
Synthesebericht gehört zu:
Gemäß der Begriffsbestimmung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) (Ziffer 1.13) fällt unter den Begriff Spediteur die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. Die Aufgaben des Spediteurs sind insbesondere in den ADSp 2017 festgelegt. Sie gelten zwischen Kaufleuten bei bestehenden Geschäftsbeziehungen automatisch; sie müssen lediglich beim ersten Abschluss eines Speditionsvertrags ausdrücklich vereinbart werden [MuBrFoGu21, S. 119].
Die klassischen Tätigkeiten von Spediteuren umfassen Beförderung oder Lagerung von Gütern, Umschlag, Zollabfertigung, im speziellen die Auswahl der Verkehrsträger/-mittel.
Darüber hinaus übernehmen Spediteure einerseits klassische Funktionen, die den Warenwert nicht erhöhen, wie das Markieren, Kommissionieren und die Schnittstellenkontrolle und andererseits Tätigkeiten die den Warenwert erhöhen (Value-added Services). Dies sind Tätigkeiten, die der Logistikdienstleister für den Lieferanten oder den Finalproduzenten zusätzlich übernimmt, beispielsweise die Vormontage, Modulbildung, oder Baugruppenzusammenstellung.
Zu beachten ist, dass die ADSp 2017 für die speditionsunüblichen logistischen Tätigkeiten nicht gelten. Hierfür sollten die Logistik-AGB 2019 als Zusatzmodul ergänzend vereinbart werden [MuBrFoGu21, S. 120f.].
Darüber hinaus übernehmen Spediteure einerseits klassische Funktionen, die den Warenwert nicht erhöhen, wie das Markieren, Kommissionieren und die Schnittstellenkontrolle und andererseits Tätigkeiten die den Warenwert erhöhen (Value-added Services). Dies sind Tätigkeiten, die der Logistikdienstleister für den Lieferanten oder den Finalproduzenten zusätzlich übernimmt, beispielsweise die Vormontage, Modulbildung, oder Baugruppenzusammenstellung.
Zu beachten ist, dass die ADSp 2017 für die speditionsunüblichen logistischen Tätigkeiten nicht gelten. Hierfür sollten die Logistik-AGB 2019 als Zusatzmodul ergänzend vereinbart werden [MuBrFoGu21, S. 120f.].
Eine Spedition tritt als Dienstleister gegenüber den beauftragenden Industrie- oder Handelsunternehmen auf. Den physischen Transport der Ware führt oft nicht die Spedition selbst, sondern das ausgewählte Transportunternehmen beziehungsweise der Frachtführer aus [HoHe11, S. 290]. Übernimmt die Spedition den Warentransport jedoch mit ihrem eigenen Fuhrpark, so spricht man vom sogenannten Selbsteintritt. Die Spedition tritt damit selbst als Frachtführer auf [Oelf08, S. 24]. Der Selbsteintritt und die daraus folgenden Rechte und Pflichten sind, wie nachfolgend dargestellt, im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Die Paragrafen 458 bis 460 des HGB legen fest, wann der Spediteur auch als Frachtführer operiert. Dies ist bei Fixkostenspeditionen, bei Selbsteintritt oder Sammelladungen der Fall [Wies12, S. 145f.]. Im Paragrafen 458 HGB ist festgehalten, dass der Spediteur die Transporte im Rahmen seines Selbsteintrittsrechts mit eigenen Fahrzeugen durchführen kann. Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Der Paragraf 459 HGB besagt, dass der Spediteur als Fixkostenspediteur fungiert, wenn dieser mit seinem Auftraggeber einen festen Frachtbetrag für die Abwicklung der Beförderung vereinbart, der die Kosten für die Beförderung einschließt. Der Spediteur hat in diesem Fall bezüglich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Beförderers. Transportiert der Spediteur Sammelladungen, hat er nach Paragraf 460 HGB die Rechte und Pflichten eines Beförderers zu befolgen und auszuüben. Sammelladungen entstehen immer dann, wenn der Spediteur Sendungen mehrerer Versender sammelt, zu einer Ladung zusammenfasst und die Ware mit einem Frachtvertrag versendet. Im Paragrafen 460 HGB ist dies als eine Variante des Speditionsgeschäfts geregelt.
Das Kerngeschäft der Speditionen beschränkte sich in der Vergangenheit auf die Organisation des Transportes der Güter von der Quelle zur Senke. Mittlerweile bieten Speditionen ein größeres Leistungsspektrum an und treten als logistische Dienstleister (LDL) auf. Das erweiterte Aufgabenspektrum von Speditionen kann beispielsweise Logistikberatung, Qualitätskontrolle oder auch gewisse Montageprozesse umfassen [Krie18]. Ein Grund für diese Diversifikation des Leistungsangebots ist, dass Kunden einen größeren Wert auf Service und somit auch auf das Angebot von Dienstleistungen neben dem Transport legen. Um den Ansprüchen der Kunden gerecht zu werden und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss eine Spedition dieses Bündel von Dienstleistungen anbieten können [Pfoh98].
Die Logistik ist eine vergleichbar homogene und leicht substituierbare Dienstleistung, weil sie vielfach kein besonderes kundenbezogenes Know-how voraussetzt. Darum sehen sich Speditionen beziehungsweise LDL einem besonderen Wettbewerbsdruck ausgesetzt [Pfoh97, S. 68ff.;Cahi07, S. 222]. Dieser Wettbewerbsdruck führt dazu, dass die Konsequenzen der Ineffizienzen an der Rampe auf die LDL abgewälzt werden. Verzögerungen, Kapazitätsengpässe oder lange Stand- und Wartezeiten wirken sich an der Rampe direkt auf die Aufgabenerfüllung der Speditionen aus. Es zeigt sich jedoch, dass Speditionen diese negativen Konsequenzen eines ineffizienten Rampenmanagements häufig auf den jeweiligen Frachtführer abwälzen, solange sie nicht im Selbsteintritt selbst als solcher fungieren [BAG11, S. 9f.].
Der Paragraf 459 HGB besagt, dass der Spediteur als Fixkostenspediteur fungiert, wenn dieser mit seinem Auftraggeber einen festen Frachtbetrag für die Abwicklung der Beförderung vereinbart, der die Kosten für die Beförderung einschließt. Der Spediteur hat in diesem Fall bezüglich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Beförderers. Transportiert der Spediteur Sammelladungen, hat er nach Paragraf 460 HGB die Rechte und Pflichten eines Beförderers zu befolgen und auszuüben. Sammelladungen entstehen immer dann, wenn der Spediteur Sendungen mehrerer Versender sammelt, zu einer Ladung zusammenfasst und die Ware mit einem Frachtvertrag versendet. Im Paragrafen 460 HGB ist dies als eine Variante des Speditionsgeschäfts geregelt.
Das Kerngeschäft der Speditionen beschränkte sich in der Vergangenheit auf die Organisation des Transportes der Güter von der Quelle zur Senke. Mittlerweile bieten Speditionen ein größeres Leistungsspektrum an und treten als logistische Dienstleister (LDL) auf. Das erweiterte Aufgabenspektrum von Speditionen kann beispielsweise Logistikberatung, Qualitätskontrolle oder auch gewisse Montageprozesse umfassen [Krie18]. Ein Grund für diese Diversifikation des Leistungsangebots ist, dass Kunden einen größeren Wert auf Service und somit auch auf das Angebot von Dienstleistungen neben dem Transport legen. Um den Ansprüchen der Kunden gerecht zu werden und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss eine Spedition dieses Bündel von Dienstleistungen anbieten können [Pfoh98].
Die Logistik ist eine vergleichbar homogene und leicht substituierbare Dienstleistung, weil sie vielfach kein besonderes kundenbezogenes Know-how voraussetzt. Darum sehen sich Speditionen beziehungsweise LDL einem besonderen Wettbewerbsdruck ausgesetzt [Pfoh97, S. 68ff.;Cahi07, S. 222]. Dieser Wettbewerbsdruck führt dazu, dass die Konsequenzen der Ineffizienzen an der Rampe auf die LDL abgewälzt werden. Verzögerungen, Kapazitätsengpässe oder lange Stand- und Wartezeiten wirken sich an der Rampe direkt auf die Aufgabenerfüllung der Speditionen aus. Es zeigt sich jedoch, dass Speditionen diese negativen Konsequenzen eines ineffizienten Rampenmanagements häufig auf den jeweiligen Frachtführer abwälzen, solange sie nicht im Selbsteintritt selbst als solcher fungieren [BAG11, S. 9f.].