Berücksichtigung des Umweltschutzes (BVWP)
Erstellt am: 24.11.2010 | Stand des Wissens: 17.05.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Das sich der Bundesverkehrswegeplan an sich ändernde Rahmenbedingungen (gesellschaftliche und politische Werte, Wissensfortschritte) anpassen sollte, ist auch eine Berücksichtigung aktueller Umweltaspekte bei dem Verfahren zur Erstellung des Bundesverkehrswegeplanes notwendig.
Umweltaspekte wurden bereits in älteren Bundesverkehrswegepläne bei Verkehrsprojekten berücksichtigt. Im Laufe der Jahre haben die Umweltaspekte jedoch in der Bundesverkehrswegeplanung an Bedeutung hinzugewonnen. Die Bewertungsmethodik des BVWP 2003 sah eine Umweltrisikoeinschätzung (URE) mit Pflanzenwelt-, Tierwelt- und Lebensraum-Verträglichkeitseinschätzung (FFH-VE) vor. Diese diente auch als Grundlage für die Neukonzeption der Umweltverträglichkeitsprüfung des BVWP 2030. Sie wurde mit in die Nutzen-Kosten-Analyse aufgenommen.
Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wird der geplante Trassenverlauf auf entstehende (Lärm-) Emissionen sowie eine potenzielle Zerschneidung von Lebensräumen, Hochwassergebieten und anderen Schutzräumen untersucht. Es erfolgt eine Klassifizierung in die Klassen:
- positive Umweltbetroffenheit,
- geringe Betroffenheit,
- mäßige Betroffenheit und
- starke Betroffenheit [BMVI14y].
Die Umweltverbände kritisieren an dem aktuellen Bundesverkehrswegeplan, dass die voraussichtlich überlasteten Verkehrsstrecken nicht durch umweltfreundlichere Verkehrsträger entlastet und das allgemeine Verkehrsaufkommen durch alternative Mobilitätslösungen reduziert werden. Stattdessen sei lediglich der Ausbau der belasteten Infrastruktur für eine kurzfristige, lokale Entzerrung der Verkehrssituation vorgesehen [NATU16].
Von Seiten der Projektgegner gibt es Kritik, dass der Schaden durch den Bau der jeweiligen Projekte unterschätzt bzw. zu wenig berücksichtigt werde [RCVU17].