Allgemeines Eisenbahngesetz
Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) basiert auf den Vorgaben der Richtlinie 91/440/EWG und ist in der überarbeiteten Fassung am 1.1.1994 in Kraft getreten. Das AEG ist dem Verkehrsgewerberecht zuzuordnen und gilt für Eisenbahnen (§ 1, Abs. 2). Bei Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen sowie sonstigen Bahnen besonderer Bauart findet das AEG keine Anwendung. Für diese gilt das Personenbeförderungsgesetz (PBefg). Beim Prinzip der Daseinsvorsorge übernimmt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes der Bund die Eisenbahnverkehrsverwaltung [Grundgesetz Art 87e]. Die anderen Eisenbahnen unterliegen den Landesbehörden (§ 2a).
Das AEG Gesetz dient der:
Das AEG Gesetz dient der:
- Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs
- Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebots auf den Schienenbahnen
- Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs beim Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und beim Betreiben von Eisenbahninfrastruktur (§ 1, Abs. 1).
Das AEG enthält zahlreiche Begriffsbestimmungen, z.B. zu Eisenbahnverkehrsleistungen, grenzüberschreitenden Bahnverkehren, zur Eisenbahninfrastruktur und dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) (§ 2). Abbildung 1 stellt weitere im AEG beschriebenen Definitionen gegenüber.
Im AEG wird das im Regionalisierungsgesetz (RegG) verankerte Besteller-Ersteller-Prinzip mit seiner Trennung zwischen SPNV-Aufgabenträgern und Leistungserbringern umgesetzt. Dabei bestellen die SPNV-Aufgabenträger durch öffentliche Dienstleistungsaufträge (bzw. durch Auferlegung von Pflichten mit allgemeinen Vorschriften) Nahverkehrsdienstleistungen bei den Leistungserbringern. Diese Eisenbahnunternehmen erbringen die vertraglich vereinbarte Verkehrsleistung für die SPNV-Aufgabenträger. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und Landesaufsichtsbehörden nehmen dabei hoheitliche Aufsichts- und Genehmigungsaufgaben wahr.
Die Bundesregierung und Landesregierungen der Bundesländer haben auf ein Angleichen der Wettbewerbsbedingungen hinzuwirken, um eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung im Wettbewerb der Verkehrsträger zu ermöglichen (§ 1, Abs. 5). Eine Konkurrenz der Verkehrsunternehmen fiindet nicht im Rahmen der Genehmigungserteilung, sondern bei Aufgabenträger-initiierten Ausschreibungen von Verkehrsleistungen statt. [AEG]
Da die Betriebsgenehmigung nach AEG für die laufende Erbringung der Verkehrsleistung nur eine untergeordnete Rolle spielt, ist das Konfliktpotenzial mit der am 3.12.2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 1370/2007 gering. [(EG) Nr. 1370/2007]
Durch die Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn trat im Jahr 1994 die Bahnstrukturreform in Kraft. Dadurch sollte unter anderem mehr Verkehr auf die Schiene verlagert und der Schienennetzzugang für privatrechtlich organisierte Unternehmen ermöglicht werden. Abbildung 2 zeigt die Entwicklung der nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland zwischen den Jahren 2010 bis 2015.
Durch die Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn trat im Jahr 1994 die Bahnstrukturreform in Kraft. Dadurch sollte unter anderem mehr Verkehr auf die Schiene verlagert und der Schienennetzzugang für privatrechtlich organisierte Unternehmen ermöglicht werden. Abbildung 2 zeigt die Entwicklung der nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland zwischen den Jahren 2010 bis 2015.
