Richtlinie 91/440/EWG
Erstellt am: 23.03.2010 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Der Schienenverkehr ist ein wichtiger Bestandteil für den Verkehrsmarkt in der Europäischen Gemeinschaft, dessen Leistungsfähigkeit zukünftig verbessert werden muss. Dabei soll mit der Richtlinie 91/440/EWG die Anpassung der Eisenbahnunternehmen an die Erfordernisse des Binnenmarktes erleichtert und ihre Leistungs- sowie Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden. Die Richtlinie gilt sowohl für den Schienenpersonen- als auch Schienengüterverkehr. Dazu stellt die Richtlinie 91/440/EWG folgende Ziele auf (Art. 1) [91/440/EWG]:
- Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen
- Trennung von Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen durch die Eisenbahnunternehmen mit obligatorischer Trennung der Rechnungsführung und fakultativer organisatorischer bzw. institutioneller Trennung
- Entwicklung der nationalen Eisenbahninfrastruktur - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der globalen Erfordernisse
- Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
- Sanierung der Finanzstruktur der Eisenbahnunternehmen
- Zugangsrechte zu den Eisenbahnnetzen der Mitgliedsstaaten für internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen
Für die Realisierung der erforderlichen Maßnahmen tragen die Mitgliedsstaaten selbst die Verantwortung. Dadurch können die Umsetzungen zwischen den Ländern variieren.
Die Richtlinie 91/440/EWG gilt für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem der EU-Mitgliedsstaaten. Die Richtlinie gilt nicht für Unternehmen deren Tätigkeit sich ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt (Art. 2).
Diese Richtlinie bildete die Grundlage für die Bahnstrukturreform in Deutschland. Damit verbunden war eine Novellierung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), in dem sich die Ziele der Richtlinie 91/440/EWG widerspiegeln.